Förderung für Wärmepumpen
Vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird die Errichtung von effizienten Wärmepumpenanlagen gefördert – einschließlich der Nachrüstung bestehender Systeme, wenn sie überwiegend der Raumheizung und/oder Warmwasserbereitung von Gebäuden oder der Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz dienen.
Mit der Erstellung eines Sanierungsfahrplans, der ebenfalls zu 80 % gefördert wird, können Sie die Förderung für Ihr Vorhaben um weitere 5 % anheben.
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Mehr InformationenFördervoraussetzungen


- Einbau mindestens eines Wärmemengenzählers
- Einbau eines Stromzählers (bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen) Einbau eines Gaszählers (bei gasbetriebenen Wärmepumpen) Einhaltung folgender Jahresarbeitszahlen:
- Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen in Wohngebäuden: 3,8 Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen in Nicht-Wohngebäuden: 4,0 Luft/Wasser-Wärmepumpen: 3,5
- Gasbetriebene Wärmepumpen in Wohngebäuden: 1,25 Gasbetriebene Wärmepumpen in Nicht-Wohngebäuden: 1,3 Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage Anpassung der Heizkurve an das entsprechende Gebäude
- Bei Wärmepumpen mit neuer Erdsondenbohrung muss eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden abgeschlossen werden und die Bohrfirma nach DVGW zertifiziert sein.
- Die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz ηs (ETA S) muss mindestens 92 % bei Nennlast erreichen (Herstellernachweis).
- Die verschiedenen Wärmeerzeuger müssen über eine gemeinsame oder übergeordnete Regelung betrieben werden.
- Die thermische Leistung der regenerativen Wärmeerzeuger muss mindestens 25 % der Heizlast des Gebäudes betragen. Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach EN 12831 zu ermitteln, alternativ sind auch überschlägige Heizlastermittlungen auf der Basis der EN 12831 zulässig (z. B. Online-Rechner, diese sollten an die EN 12831 angelehnt sein). Bei solarthermischen Anlagen wird eine Kollektorleistung von 635 W/m² Bruttokollektorfläche zugrunde gelegt zur Ermittlung der 25 % Heizlast. Bei Wärmepumpen ist die Heizleistung bei der jeweiligen Normaußentemperatur und einer Vorlauftemperatur von 35 °C anzusetzen. Der Wert kann den technischen Unterlagen der Hersteller entnommen werden.
- Bei Solarthermie als regenerativen Wärmeerzeuger, muss die Solarthermieanlage (zur Raumheizungsunterstützung) förderfähig nach diesen Richtlinien sein. Biomasse- und Wärmepumpenanlagen müssen durch ein akkreditiertes Prüfinstitut getestet worden sein.
- Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage.
Die Gas-Hybridheizung ist nur im Gebäudebestand förderfähig.
Der regenerative Wärmeerzeuger (Solarthermieanlage, Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage) darf bereits vorhanden sein oder muss mit der Gas-Brennwertanlage installiert werden.
Stückholz | Pellets | Hackschnitzel
Biomasseanlagen für die thermische Nutzung müssen folgende Kriterien erfüllen:
- Mindestens 5 kW Nennwärmeleistung
- Bestimmung für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
- Einhaltung der folgenden Emissionsgrenzwerte:
- Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb (soweit Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV eingesetzt werden)
- Staubförmige Emissionen: 15 mg/m3 (Scheitholz-Anlagen). 20 mg/m3 (alle anderen Anlagen)
- Kesselwirkungsgrad muss mindestens 89 % betragen. Bei Pelletöfen mit Wassertasche muss der feuerungstechnische Wirkungsgrad mindestens
90 % betragen. - Pufferspeicher-Nachweis: Hackschnitzelkessel mindestens 30 Liter/kW. Scheitholzvergaserkessel mind. 55 Liter/kW
- Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage