Klimaschutz- und Energieagentur Region Schwarzwald-Baar-Heuberg gGmbH

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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Reguläre Sprache

(EEWärmeG – Bundesgesetz)

Für Neubauten über 50 Quadratmeter Größe müssen Sie einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Wärme- und Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien gewinnen.

Als Eigentümer und Eigentümerin von Wohngebäuden müssen Sie sich für die Baurechtsbehörde bestätigen lassen, dass Sie
die Vorgaben erfüllen, geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder davon befreit wurden.

Achtung: Wer die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllt oder keinen entsprechenden Nachweis darüber erbringt, kann ein Bußgeld erhalten.

Sie müssen der zuständigen Behörde den Nachweis innerhalb von drei Monaten ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizanlage vorlegen. Diesen müssen Sie mindestens fünf Jahre ab Inbetriebnahme aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.

Bei gasförmiger und flüssiger Biomasse müssen Sie in den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme die Nachweise bis zum 30. Juni des Folgejahres vorlegen. Für die darauffolgenden zehn Jahre müssen Sie die Brennstoffabrechnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.

Für Heizungen mit fester Biomasse gilt: Sie müssen die Brennstoffabrechnungen für die ersten 15 Jahre ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizung mindestens fünf Jahre aufbewahren. Außerdem müssen Sie diese Abrechnungen auf Verlangen vorlegen.

Liegt bei Ihnen eine Ausnahme von der Nachweispflicht wegen technischer oder öffentlich-rechtlicher Gründe vor? Dann müssen Sie dies innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage anzeigen.

Nachweise können Sie von Personen erhalten, die nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) Energieausweise ausstellen dürfen. Beim Einsatz bestimmter Energieformen können auch Anlagenhersteller diese Nachweise erbringen. Auch Fachunternehmen können solche Nachweise erbringen, wenn sie die Anlage eingebaut haben.

Voraussetzungen

Sie erhalten den Nachweis, wenn der Anteil der erneuerbaren Energien am Wärme- und Kältebedarf mindestens folgenden Prozentsatz erreicht:

  • solare Strahlungsenergie: 15 Prozent
  • gasförmige Biomasse: 30 Prozent
  • flüssige oder feste Biomasse: 50 Prozent
  • Geothermie oder Umweltwärme: 50 Prozent

Ausnahmen davon sind:

  • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
  • eine Umsetzung ist technisch nicht möglich
  • die Umsetzung würde eine unbillige Härte darstellen

Einen Nachweis, dass die Anforderungen „ersatzweise“ erfüllt sind, erhalten Sie bei

  • Einbau einer Anlage zur Nutzung von Abwärme, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent deckt,
  • Anschluss an ein Netz der Fernwärme- oder Fernkälteversorgung, das den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem bestimmten Prozentsatz aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung deckt,
  • Einsatz einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent deckt oder
  • Unterschreitung der EnEV-Anforderungen an den Primärenergiebedarf und an den Wärmeschutz um mindestens 15 Prozent.

Hinweis: Sie müssen die technischen Anforderungen nach der Anlage zum EEWärmeG berücksichtigen.

Sie können auch den Einsatz erneuerbarer Energien mit den oben genannten Ersatzmaßnahmen oder anderen erneuerbaren Energien kombinieren. Für diese Fälle gilt, dass der Pflichtanteil insgesamt erfüllt werden muss.

Verfahrensablauf

Für den Nachweis müssen Sie ein Formular ausfüllen. Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage überprüfen und die Erfüllung, die ersatzweise Erfüllung oder die Befreiung von der Verpflichtung auf dem Formular bestätigen.

Das ausgefüllte und von einer sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie der Baurechtsbehörde übersenden.

Frist/Dauer

Nachweis bei der zuständigen Behörde: Innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage.

Sonstiges

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat zum Themenkomplex „Erneuerbare Energien“ umfangreiche Informationen auf den Internetseiten www.erneuerbare-energien.de zusammengestellt.

Einfache Sprache

Das ist ein Gesetz vom Bund.

Die Abkürzung ist: EEWärmeG.

Es geht um Wärme aus erneuerbarer Energie.

Das Gesetz gilt für neue Gebäude mit mehr als 50 Quadratmetern.

Ein Teil der Wärme oder Kälte muss aus erneuerbarer Energie kommen.

Sie müssen zeigen, dass Sie das Gesetz einhalten.

Oder Sie müssen zeigen, dass Sie Ersatz-Maßnahmen gemacht haben.

Oder dass Sie von der Pflicht befreit sind.

Dafür brauchen Sie einen Nachweis.

Diesen Nachweis müssen Sie der Behörde geben.

Das muss innerhalb von drei Monaten nach dem Start der Heizung passieren.

Sie müssen den Nachweis mindestens fünf Jahre aufheben.

Wenn die Behörde ihn sehen will, müssen Sie ihn vorzeigen.

Für flüssige oder gasförmige Biomasse gelten besondere Regeln:

In den ersten fünf Jahren müssen Sie den Nachweis jedes Jahr bis zum 30. Juni zeigen.

Für die nächsten zehn Jahre müssen Sie die Abrechnungen fünf Jahre lang aufheben.

Für feste Biomasse gilt:

Sie müssen die Abrechnungen 15 Jahre lang aufheben.

Sie müssen sie auf Verlangen vorzeigen.

Wenn Sie aus besonderen Gründen keinen Nachweis brauchen, müssen Sie das melden.

Das müssen Sie innerhalb von drei Monaten tun – nach dem Start der Heizung.

Den Nachweis bekommen Sie von Fachleuten.

Zum Beispiel von Personen, die einen Energie-Ausweis machen dürfen.

Auch Firmen, die die Anlage eingebaut haben, dürfen den Nachweis geben.

So viel erneuerbare Energie ist nötig:

  • Sonnen-Energie: mindestens 15 Prozent
  • Gasförmige Biomasse: mindestens 30 Prozent
  • Flüssige oder feste Biomasse: mindestens 50 Prozent
  • Erdwärme oder Umwelt-Wärme: mindestens 50 Prozent

Manchmal müssen Sie das Gesetz nicht erfüllen.

Das gilt, wenn:

  • andere Gesetze wichtiger sind
  • es technisch nicht möglich ist
  • es für Sie zu schwierig oder zu teuer wäre

Sie können das Gesetz auch anders erfüllen.

Zum Beispiel mit diesen Ersatz-Maßnahmen:

  • Sie nutzen Abwärme für mindestens 50 % der Wärme oder Kälte.
  • Sie schließen Ihr Haus an Fernwärme oder Fernkälte an.
  • Die Fernwärme kommt zum Teil aus erneuerbarer Energie oder Abwärme.
  • Sie nutzen eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage für mindestens 50 % der Energie.
  • Ihr Haus braucht mindestens 15 % weniger Energie als erlaubt.

Sie können auch verschiedene Lösungen miteinander kombinieren.

Am Ende muss der Anteil an erneuerbarer Energie insgesamt stimmen.

So läuft das Verfahren ab:

Sie füllen ein Formular aus.

Eine Fachperson prüft Ihre Heizung.

Die Person bestätigt, ob Sie das Gesetz erfüllen – ganz oder mit Ersatz-Maßnahmen.

Dann schicken Sie das Formular an die Baubehörde.

Wichtig:

Das Formular muss innerhalb von drei Monaten nach Start der Heizung an die Behörde geschickt werden.

Weitere Informationen:

Das Bundesministerium für Umwelt bietet viele Infos zu erneuerbaren Energien.

Sie finden die Infos auf: www.erneuerbare-energien.de

Rechtliche Grundlagen

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG


Formulare

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