Erneuerbare-Wärme-Gesetz
(EWärmeG – Landesgesetz)
Wann greift das Gesetz?
Wenn Sie in Ihrem bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäude die Heizungsanlage austauschen. Ihr Gebäude außerdem 50 Quadratmeter groß oder größer ist und es sich nicht um ein Ferienhaus, welches nur „geringfügig“ benützt wird handelt. Dann müssen Sie mindestens fünfzehn Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbaren Energien decken.
Was sind erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes?
Zu den erneuerbaren Energien zählen solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme, feste, flüssige und gasförmige Biomasse sowie die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen. Das bedeutet, dass Sie die Nutzungspflicht z.B. mit einer solarthermischen Anlage, einer Wärmepumpe, einer Holzzentralheizung, mit Einschränkungen Bioöl/Biogas (max. zu 2/3) oder in Wohngebäuden auch mit Kachel-/Grund- oder Pelletöfen, die bestimmten Anforderungen entsprechen, erfüllen. Mit Einschränkungen sind auch Bioöl oder Biogas zu maximal zwei Dritteln zugelassen. Einzelheiten finden Sie weiter unten unter Erfüllungsoptionen.
Was sind Ersatzmaßnahmen?
Neben dem Einsatz erneuerbarer Energien kann die Nutzungspflicht auch über Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes, d.h. durch eine gute Dämmung von Dach/ oberster Geschossdecke, Außenwand, Kellerdecke oder durch Maßnahmen an der gesamten Gebäudehülle sowie ersatzweise über den Betrieb einer Photovoltaikanlage, den Einsatz von hocheffizienter Kraft-Wärmekopplung oder den Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt werden. Auch die Erstellung eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans kann in Anrechnung gebracht werden. Bei Nichtwohngebäuden kommt noch die Möglichkeit hinzu, über Wärmerückgewinnung durch Lüftungsanlagen und die Nutzung von Abwärme zu erfüllen. Einzelheiten finden Sie unten unter Erfüllungsoptionen.
Sind Kombinationen von Maßnahmen erlaubt?
Grundsätzlich ist es möglich, die einzelnen Erfüllungsoptionen beliebig miteinander zu kombinieren, ausgenommen sind Einzelraumfeuerungsanlagen beim Wohngebäude (Ausnahme: wenn das EWärmeG nur eine Erfüllung von 2/3 vorsieht).
Können bereits vor der Heizungserneuerung durchgeführte Maßnahmen angerechnet werden?
Bereits vorhandene Anlagen (z.B. Solarthermie/ Photovoltaik) oder durchgeführte Dämmmaßnahmen, die den Anforderungen des Gesetzes entsprechen, können (ggf. auch anteilig) angerechnet werden.
Welche Ausnahmen sieht das Gesetz vor?
Die Nutzungspflicht entfällt, soweit alle Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Außerdem kann auf Antrag ganz oder teilweise im Einzelfall wegen einer unbilligen Härte von der Nutzungspflicht befreit werden. Zuständig ist die untere Baurechtsbehörde vor Ort.
Wie sind die Nachweise zu erbringen?
Der Eigentümer muss die Erfüllung seiner Nutzungspflicht durch einen Sachkundigen bzw. den Brennstofflieferanten oder Wärmenetzbetreiber bestätigen lassen. Sachkundige sind Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind oder Handwerker des Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbes oder des Schornsteinfegerwesens, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Entfällt die Nutzungspflicht, sind ebenfalls Nachweise vorzulegen.
Bis wann muss der Nachweis wo erbracht werden?
Die Erfüllung des Gesetzes muss vom Gebäudeeigentümer innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme des neuen zentralen Wärmeerzeugers bei der unteren Baurechtsbehörde nachgewiesen werden.
Informationen und Links
Weitere Informationen bietet Ihnen der Infoflyer zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Umweltministeriums als Kurzfassung und als Langfassung.
Weitere Informationen zur Erfüllung, ersatzweisen Erfüllung oder Befreiung von den Verpflichtungen bietet Ihnen das Umweltministerium im Bereich “Erneuerbare-Wärme-Gesetz“.
Erfüllungsoptionen des EWärmeG
für Wohngebäude
für Nichtwohngebäude
Das ist ein Gesetz vom Land Baden-Württemberg.
Die Abkürzung ist: EWärmeG.
Es geht um Wärme aus erneuerbarer Energie.
Das Gesetz gilt bei einem Heizungs-Tausch.
Ihr Gebäude ist 50 Quadratmeter groß oder größer.
Dann müssen Sie einen Teil der Wärme mit erneuerbarer Energie machen.
Das Gesetz gilt nicht für Ferienhäuser, die nur selten benutzt werden.
Sie müssen mindestens 15 Prozent vom Wärme-Bedarf mit erneuerbarer Energie decken.
Diese Energiearten zählen als erneuerbare Energie:
- Wärme von der Sonne
- Wärme aus der Erde
- Wärme aus der Luft
- Holz oder andere pflanzliche Brennstoffe
- Biogas oder Pflanzen-Öl (nur bis zu zwei Drittel)
Dafür können Sie bestimmte Anlagen einbauen.
Zum Beispiel: Solaranlage, Wärmepumpe oder Holzheizung.
Auch Pellet-Öfen oder Kachel-Öfen können zählen, wenn sie bestimmte Regeln einhalten.
Es gibt auch andere Möglichkeiten.
Sie dürfen auch Ersatz-Maßnahmen nutzen.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Gute Dämmung am Dach, an den Wänden oder am Boden
- Strom vom eigenen Dach mit einer Photovoltaik-Anlage
- Heizen mit Kraft-Wärme-Kopplung
- Anschluss an ein Wärme-Netz
- Ein Sanierungs-Fahrplan vom Fachbetrieb
Bei großen Gebäuden geht auch:
- Wärme zurückgewinnen mit Lüftungs-Anlagen
- Wärme aus Maschinen nutzen
Mehrere Maßnahmen sind erlaubt.
Sie dürfen verschiedene Lösungen miteinander kombinieren.
Einzelöfen im Wohngebäude zählen meistens nicht dazu.
Eine Ausnahme gilt, wenn das Gesetz nur zwei Drittel Erfüllung verlangt.
Auch alte Maßnahmen können zählen.
Zum Beispiel:
- eine Solaranlage
- eine Photovoltaik-Anlage
- eine Dämmung am Haus
Die Maßnahme muss zu den Regeln im Gesetz passen.
Manche Menschen müssen das Gesetz nicht erfüllen.
Das gilt, wenn keine Maßnahme möglich ist.
Zum Beispiel:
- aus technischen Gründen
- wegen des Denkmalschutzes
Auch bei einer großen persönlichen Belastung kann eine Ausnahme möglich sein.
Dafür muss man einen Antrag stellen.
Das macht die Baurechtsbehörde vor Ort.
Ein Fachmann muss alles bestätigen.
Zum Beispiel:
- eine Person mit Erlaubnis für Energieausweise
- ein Handwerker mit passender Ausbildung
- ein Schornsteinfeger
- der Brennstofflieferant
- der Betreiber vom Wärmenetz
Auch wenn die Pflicht entfällt, braucht man einen Nachweis.
Der Nachweis muss rechtzeitig abgegeben werden.
Spätestens 18 Monate nach dem Start der neuen Heizung.
Der Nachweis geht an die Baurechtsbehörde.
Nützliche Informationen und Internet-Adressen
Das Umwelt-Ministerium hat einen Flyer zum Gesetz gemacht.
Es gibt eine kurze Version und eine lange Version.
Es gibt Regeln, Ersatz-Maßnahmen und Ausnahmen im Gesetz.
Dazu finden Sie hier mehr Informationen:
Internetseite vom Umwelt-Ministerium Baden-Württemberg
So können Sie das Gesetz erfüllen:
Formulare
Mit den Formularen können Sie zeigen, dass Sie die Regeln einhalten.